a) Die Beschwerdeführenden erachten die Auflage im angefochtenen Entscheid, wonach das Aufwärmen der Lastwagen auf der westlichen Seite des Werkhofgebäudes durchzuführen sei, als unzulässig. Das technisch nicht mehr nötige Aufwärmen von Motoren sei gesetzlich verboten, sowohl strassenverkehrsrechtlich als auch nach Umweltrecht. Lediglich das Erstellen der Betriebsbereitschaft der Druckluftbremsen könne technisch bedingt einige Zeit in Anspruch nehmen.