Mit einer vorausschauenden Planung sollte sich der Güterumschlag in der akustischen Nachtzeit weitgehend vermeiden lassen. Anstatt die Lastwagen erst frühmorgens vor dem Wegfahren zu beladen, kann dies soweit möglich bereits am Vorabend vor 19 Uhr geschehen. Soweit dies nicht möglich ist, kann der Güterumschlag grundsätzlich so geplant werden, dass er hinter den beiden Hallen vorgenommen werden kann. Im Übrigen lässt die Auflage der Beschwerdegegnerin genügend Spielraum, dass ausnahmsweise auch Güterumschlag in der akustischen Nachtzeit vor den Hallen stattfinden kann, soweit es sich nicht vermeiden lässt.