a) Die Beschwerdeführenden rügen, für die akustische Nachtzeit seien gestützt auf Aussagen der Beschwerdegegnerin lediglich das Aufwärmen von Lastwagen hinter der Halle sowie deren Zu- und Wegfahren vor 7 Uhr morgens berücksichtigt worden. Nach eigenen Beobachtungen würden die Arbeiten in der Nachtzeit aber auch das Verladen von Waren, das Auf- und Abladen von Mulden sowie das Rangieren von Fahrzeugen und Baumaschinen umfassen. Vereinzelt werde dies auch nach 19 Uhr gemacht. Zudem fielen auch die Fahrten der mit Personenwagen eintreffenden oder wegfahrenden Mitarbeiter und die Zu- und Wegfahrten der Kleinlaster und anderer Firmenfahrzeuge in die akustische Nachtzeit.