c) Gemäss beco handelt es sich beim Betrieb der Beschwerdegegnerin um eine neue ortsfeste Anlage. Die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage müssen nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist und dass die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten (Art. 7 Abs. 1 LSV). Der Betrieb selber befindet sich in einer Arbeitszone mit Lärmempfindlichkeitsstufe (ES) III, 3 Lärmschutz-Verordnung des Bundesrates vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) 6