3. Gesamtbeurteilung der Lärmemissionen a) Die Beschwerdeführenden rügen, das Verfahren gemäss Lärmschutzverordnung sei nicht dazu gedacht, nur einzelne Lärmquellen zu beurteilen, sondern einen Betrieb als Ganzes. Die Aussage "Grenzwert gut eingehalten" für einzelne Lärmquellen sei daher unzulässig. Relevant sei einzig der Gesamtpegel und der habe gezeigt, dass die Planungswerte sowohl tags als auch nachts überschritten würden. Dabei sei das Ergebnis von der Auswahl der Annahmen abhängig und es stelle sich die Frage, mit welchen Massnahmen verhindert werde, dass eine solche Auswahl willkürlich und einseitig erfolge.