Die Ergebnisse stimmen mit den Angaben der Beschwerdeführenden überein, der Gesamtbeurteilungspegel der Lärmimmissionen beträgt demnach beim Wohnhaus der Beschwerdeführenden 57.2 dB(A) für die akustische Tageszeit und 46.3 bzw. 45.08 dB(A) für die akustische Nachtzeit. Die Beschwerdeführenden waren somit selber in der Lage, aus den Teilbeurteilungspegeln die Gesamtbeurteilungspegel zu bilden.