b) Das beco hat in seiner Lärmabklärung vom 20. Februar 2014 in den Anhängen A und B keine Gesamtbeurteilungspegel ausgewiesen. In seiner Stellungnahme vom 10. April 2014 hat es die Anhänge A und B jedoch entsprechend ergänzt und Gesamtbeurteilungspegel gebildet. Die Ergebnisse stimmen mit den Angaben der Beschwerdeführenden überein, der Gesamtbeurteilungspegel der Lärmimmissionen beträgt demnach beim Wohnhaus der Beschwerdeführenden 57.2 dB(A) für die akustische Tageszeit und 46.3 bzw. 45.08 dB(A) für die akustische Nachtzeit.