Die Lärmwerte des neuen Staplers sind mit einer Messung zu prüfen, sofern die Einhaltung der Planungswerte nicht durch Herstellerangaben eindeutig nachgewiesen wird. 5. Soweit ein neues, vervollständigtes Lärmgutachten unzulässige Beurteilungspegel aufweist, sind geeignete Massnahmen zur Lärmreduktion zu verfügen. Allenfalls ist grundsätzlich und umfassender zu prüfen, ob die Firma Massnahmen umsetzen kann, welche geeignet sind, die Lärmproblematik langfristig und nachhaltig zu lösen, wie z.B. einer Verlegung der Ausfahrt und Errichtung einer Lärmschutzwand.