4.2. Ist die Firma mit der Einschränkung auf ein Elektromodell nicht einverstanden, so hat sie deren Unzumutbarkeit aufzuzeigen und zu belegen, dass mit dem ausgewählten Dieselmodell Abgas- und Lärmwerte erreicht werden, die dem heutigen Stand der Technik entsprechen. 4.3. Die Lärmwerte des neuen Staplers sind mit einer Messung zu prüfen, sofern die Einhaltung der Planungswerte nicht durch Herstellerangaben eindeutig nachgewiesen wird.