4. Es ist, sofern möglich und angemessen, zu verfügen, dass der Stapler bis Ende Juli 2013 oder spätestens drei Monate nach einer rechtsgültigen Verfügung durch ein Elektromodell zu ersetzen ist. 4.1. Ist die Firma mit dieser Frist nicht einverstanden, hat sie deren Unzumutbarkeit aufzuzeigen. 4.2. Ist die Firma mit der Einschränkung auf ein Elektromodell nicht einverstanden, so hat sie deren Unzumutbarkeit aufzuzeigen und zu belegen, dass mit dem ausgewählten Dieselmodell Abgas- und Lärmwerte erreicht werden, die dem heutigen Stand der Technik entsprechen.