Das Aufwärmen von Motoren ist wie auch deren Laufenlassen im Stillstand gänzlich zu verbieten, soweit dies mit einer Verfügung möglich ist. 3.1. Weist die Firma nach, dass zur Erstellung der Betriebsbereitschaft der Bremsen Stillstand-Laufzeiten nötig sind, so sind diese Lärmphasen in das Lärmgutachten aufzunehmen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Standorte der betroffenen LKWs. 4. Es ist, sofern möglich und angemessen, zu verfügen, dass der Stapler bis Ende Juli 2013 oder spätestens drei Monate nach einer rechtsgültigen Verfügung durch ein Elektromodell zu ersetzen ist.