Bei Annahmen zu Lärmquellen, deren Ort, Dauer und Zeitpunkte ist neben den Aussagen der Firma eine angemessene Anhörung von uns als Betroffene sicherzustellen. Allenfalls hat die Firma mit Arbeitszeit- und Lenkzeiterfassung oder den Fahrtenschreibern nachzuweisen, dass die Aussagen bezüglich Anzahl Fahrten sowie Verlade- und An-/Abfahrtszeiten den getroffenen Annahmen entsprechen. 3. Das Aufwärmen von Motoren ist wie auch deren Laufenlassen im Stillstand gänzlich zu verbieten, soweit dies mit einer Verfügung möglich ist.