Für die akustische Nachtzeit sind die weiteren relevanten Lärmquellen zu messen und in der Lärmabklärung zu berücksichtigen, soweit die Firma nicht verbindlich nachweist, dass diese nicht weiter auftreten werden. 2.3. Die Arbeiten vor 07 und nach 19 sind als saisonale Betriebsart zu betrachten, wie es die Firma in ihrer Stellungnahme vom 28.11.13 zu den Betriebszeiten umschreibt. 2.4. Bei Annahmen zu Lärmquellen, deren Ort, Dauer und Zeitpunkte ist neben den Aussagen der Firma eine angemessene Anhörung von uns als Betroffene sicherzustellen.