angeordnet werden können (Punkt 4). 2. Die Lärmabklärung des beco vom 20.02.2014 ist ungeeignet, allenfalls unvollständig und zu ergänzen oder neu zu erstellen. 2.1. Der Beurteilungspegel Lr ist zu berechnen und für die Bewertung zu verwenden. Die Resultate der Lärmabklärung sind anzupassen und entsprechend zu formulieren. 2.2. Für die akustische Nachtzeit sind die weiteren relevanten Lärmquellen zu messen und in der Lärmabklärung zu berücksichtigen, soweit die Firma nicht verbindlich nachweist, dass diese nicht weiter auftreten werden.