2. Gegen diese Verfügung reichten die Beschwerdeführenden am 25. März 2014 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie stellen folgende Rechtsbegehren: "1. Die Verfügung ist zu revidieren, da sie auf einer nicht zweckmässigen Lärmabklärung beruht (Punkte b und d), sich auf nicht zutreffenden Aussagen des Betriebsleiters abstützt (Punkt c), Bestandteile unserer Reklamation nicht berücksichtigt (Punkte e, f und g) und Anordnungen enthält, die nicht zum Ziel führen bzw. für die keine Prüfung der Zielerreichung vorgesehen ist (Punkte 2 und 3) oder nicht umsetzbar sind bzw. in dieser Art nicht