1. Aufgrund einer Klage der Beschwerdeführenden über den Betriebslärm der Beschwerdegegnerin leitete die Gemeinde Mühlethurnen ein baupolizeiliches Verfahren ein. Mit Bericht vom 20. Februar 2014 nahm das beco gestützt auf Abklärungen und Kontrollmessungen vor Ort zur Lärmklage der Beschwerdeführenden Stellung. Gestützt auf diesen Bericht verpflichtete die Gemeinde Mühlethurnen die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 25. Februar 2014, den offen liegenden Motor des Hubstaplers als 2