ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION RA Nr. 120/2014/14 Bern, 1. Dezember 2014 in der Beschwerdesache zwischen Herrn X.________ Beschwerdeführer 1 Frau Y.________ Beschwerdeführerin 2 und Z.________ Beschwerdegegnerin sowie Baupolizeibehörde der Gemeinde Mühlethurnen, Gemeindeverwaltung, Bahnhofstrasse 27, 3127 Mühlethurnen betreffend die Verfügung der Baupolizeibehörde der Gemeinde Mühlethurnen vom 25. Februar 2014 (Lärm Güterverkehr und -umschlag) I. Sachverhalt 1. Aufgrund einer Klage der Beschwerdeführenden über den Betriebslärm der Beschwerdegegnerin leitete die Gemeinde Mühlethurnen ein baupolizeiliches Verfahren ein. Mit Bericht vom 20. Februar 2014 nahm das beco gestützt auf Abklärungen und Kontrollmessungen vor Ort zur Lärmklage der Beschwerdeführenden Stellung. Gestützt auf diesen Bericht verpflichtete die Gemeinde Mühlethurnen die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 25. Februar 2014, den offen liegenden Motor des Hubstaplers als 2 Sofortmassnahme bis 31. März 2014 geeignet zu verschalen und den Hubstapler spätestens bis 30. November 2015 durch ein neues Modell, das die Lärmgrenzwerte einhält, zu ersetzen. Zudem wurde verbindlich zur Kenntnis genommen, dass das Aufwärmen der Lastwagen grundsätzlich auf der westlichen Seite des Werkhofgebäudes durchgeführt wird. 2. Gegen diese Verfügung reichten die Beschwerdeführenden am 25. März 2014 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie stellen folgende Rechtsbegehren: "1. Die Verfügung ist zu revidieren, da sie auf einer nicht zweckmässigen Lärmabklärung beruht (Punkte b und d), sich auf nicht zutreffenden Aussagen des Betriebsleiters abstützt (Punkt c), Bestandteile unserer Reklamation nicht berücksichtigt (Punkte e, f und g) und Anordnungen enthält, die nicht zum Ziel führen bzw. für die keine Prüfung der Zielerreichung vorgesehen ist (Punkte 2 und 3) oder nicht umsetzbar sind bzw. in dieser Art nicht angeordnet werden können (Punkt 4). 2. Die Lärmabklärung des beco vom 20.02.2014 ist ungeeignet, allenfalls unvollständig und zu ergänzen oder neu zu erstellen. 2.1. Der Beurteilungspegel Lr ist zu berechnen und für die Bewertung zu verwenden. Die Resultate der Lärmabklärung sind anzupassen und entsprechend zu formulieren. 2.2. Für die akustische Nachtzeit sind die weiteren relevanten Lärmquellen zu messen und in der Lärmabklärung zu berücksichtigen, soweit die Firma nicht verbindlich nachweist, dass diese nicht weiter auftreten werden. 2.3. Die Arbeiten vor 07 und nach 19 sind als saisonale Betriebsart zu betrachten, wie es die Firma in ihrer Stellungnahme vom 28.11.13 zu den Betriebszeiten umschreibt. 2.4. Bei Annahmen zu Lärmquellen, deren Ort, Dauer und Zeitpunkte ist neben den Aussagen der Firma eine angemessene Anhörung von uns als Betroffene sicherzustellen. Allenfalls hat die Firma mit Arbeitszeit- und Lenkzeiterfassung oder den Fahrtenschreibern nachzuweisen, dass die Aussagen bezüglich Anzahl Fahrten sowie Verlade- und An-/Abfahrtszeiten den getroffenen Annahmen entsprechen. 3. Das Aufwärmen von Motoren ist wie auch deren Laufenlassen im Stillstand gänzlich zu verbieten, soweit dies mit einer Verfügung möglich ist. 3.1. Weist die Firma nach, dass zur Erstellung der Betriebsbereitschaft der Bremsen Stillstand-Laufzeiten nötig sind, so sind diese Lärmphasen in das Lärmgutachten aufzunehmen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Standorte der betroffenen LKWs. 4. Es ist, sofern möglich und angemessen, zu verfügen, dass der Stapler bis Ende Juli 2013 oder spätestens drei Monate nach einer rechtsgültigen Verfügung durch ein Elektromodell zu ersetzen ist. 4.1. Ist die Firma mit dieser Frist nicht einverstanden, hat sie deren Unzumutbarkeit aufzuzeigen. 4.2. Ist die Firma mit der Einschränkung auf ein Elektromodell nicht einverstanden, so hat sie deren Unzumutbarkeit aufzuzeigen und zu belegen, dass mit dem ausgewählten Dieselmodell Abgas- und Lärmwerte erreicht werden, die dem heutigen Stand der Technik entsprechen. 4.3. Die Lärmwerte des neuen Staplers sind mit einer Messung zu prüfen, sofern die Einhaltung der Planungswerte nicht durch Herstellerangaben eindeutig nachgewiesen wird. 5. Soweit ein neues, vervollständigtes Lärmgutachten unzulässige Beurteilungspegel aufweist, sind geeignete Massnahmen zur Lärmreduktion zu verfügen. Allenfalls ist grundsätzlich und umfassender zu prüfen, ob die Firma Massnahmen umsetzen kann, welche geeignet sind, die Lärmproblematik langfristig und nachhaltig zu lösen, wie z.B. einer Verlegung der Ausfahrt und Errichtung einer Lärmschutzwand. Dies auch im Hinblick auf mögliche Ausweitungen oder Veränderungen des Betriebs. 6. Für den LKW-Verkehr talaufwärts sind ebenso Massnahmen zu verfügen rsp. es sind die Auflagen des Bauentscheids ungeschmälert durchzusetzen. Darüber hinaus sind weitere 3 Massnahmen zu verfügen, welche Fahrten, die ganz oder teilweise durchs Dorf führen, einschränken, soweit die Firma nicht Aufträge im Dorf selber ausführt. 7. Bezüglich der reklamierten Emissionen durch das unzweckmässige Schneeräumen oder das ebenso unzweckmässige Platz- und Strassenreinigen durch den Kompaktlader sei mit Verweis auf das USG sowie das ZGB Auflagen zu machen, soweit dies möglich ist. 8. Die Reinigung des Platzes oder der Strasse mit dem Kompaktlader ist ganz zu verbieten, sofern die Firma nicht nachweist, dass dadurch kein Staub aufgewirbelt wird." 3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Die Gemeinde Mühlethurnen beantragt in ihrer Stellungnahme vom 11. April 2014 die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin stellt in ihrer Stellungnahme vom 23. April 2014 keinen expliziten Antrag, verlangt aber implizit die Abweisung der Beschwerde. Am 30. Juli 2014 führte das Rechtsamt auf dem Betriebsgelände der Beschwerdegegnerin einen Augenschein mit Instruktionsverhandlung durch. Im Anschluss daran gewährte das Rechtsamt den Verfahrensbeteiligten das rechtliche Gehör zu einer möglichen zusätzlichen Auflage betreffend Güterumschlag in der akustischen Nachtzeit. Zudem erhielten die Verfahrensbeteiligten die Gelegenheit, Schlussbemerkungen zum Verfahren einzureichen. 4. Auf die Rechtsschriften, Vorakten und das Ergebnis des Augenscheins wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintreten Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG2 können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVE angefochten werden. Die Beschwerdeführenden sind als Anzeiger im baupolizeilichen Verfahren durch die 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) 4 angefochtene Verfügung beschwert und daher zur Beschwerde legitimiert. Auf ihre form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Berechnung des Beurteilungspegels a) Die Beschwerdeführenden rügen, die vom beco ermittelten Teilpegel Lr,i seien nicht zu einem Gesamtbeurteilungspegel Lr verrechnet worden. Eine Aufteilung von Lärm in einzelne Teilwerte führe zu einem falschen Bild. Die energetische Addition der Werte gemäss Formel ergebe höhere Werte für den Gesamtbeurteilungspegel Lr, nämlich 57.2 dB(A) für die akustische Tageszeit und 46.3 dB(A) für die akustische Nachtzeit. b) Das beco hat in seiner Lärmabklärung vom 20. Februar 2014 in den Anhängen A und B keine Gesamtbeurteilungspegel ausgewiesen. In seiner Stellungnahme vom 10. April 2014 hat es die Anhänge A und B jedoch entsprechend ergänzt und Gesamtbeurteilungspegel gebildet. Die Ergebnisse stimmen mit den Angaben der Beschwerdeführenden überein, der Gesamtbeurteilungspegel der Lärmimmissionen beträgt demnach beim Wohnhaus der Beschwerdeführenden 57.2 dB(A) für die akustische Tageszeit und 46.3 bzw. 45.08 dB(A) für die akustische Nachtzeit. Die Beschwerdeführenden waren somit selber in der Lage, aus den Teilbeurteilungspegeln die Gesamtbeurteilungspegel zu bilden. c) Bezüglich der akustischen Tageszeit fällt auf, dass praktisch nur der Güterumschlag mit dem Stapler relevant ist. Dies weil eine Differenz von über 10 dB(A) von dieser Lärmquelle zu den übrigen Lärmquellen besteht. Der Teilpegel für den Güterumschlag mit dem Stapler beträgt 56.8 dB(A), der Gesamtpegel aller übrigen Lärmquellen beträgt 46.7 dB(A). In einer solchen Konstellation sind die übrigen Lärmquellen kaum noch massgebend. Im vorliegenden Fall erhöht sich der Pegel bei Berücksichtigung der übrigen Lärmquellen lediglich von 56.8 auf 57.2 dB(A). Der Wert für die akustische Nachtzeit hängt davon ab, ob auch Zufahrten von Lastwagen auf das Gelände berücksichtigt werden. Gemäss beco ist dies die Ausnahme, womit vom tieferen Gesamtbeurteilungspegel von 45.08 dB(A) für die akustische Nachtzeit auszugehen ist, der nur Lastwagen-Wegfahrten mit vorgängigem Manöver berücksichtigt. Allerdings wurde die Pegelkorrektur K1 fälschlicherweise mit 5 bewertet. Gemäss Anhang 5 6 Ziff. 33 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Anhang 6 Ziff. 1 Abs. 1 Bst. c LSV3 beträgt die Pegelkorrektur K1 für Verkehr auf dem Betriebsareal von Industrie- und Gewerbeanlagen auch nachts nicht 5, sondern immer 0. Damit reduziert sich der Gesamtpegel von 45.08 auf 40.08 dB(A). Zudem geht das beco in Anhang B von drei Lastwagen pro Nacht aus, obschon lediglich im Sommer drei Lastwagen pro Woche fahren. Tatsächlich läge der Gesamtpegel also noch tiefer. Andererseits hat das beco in der Nachtzeit keinen Güterumschlag berücksichtigt. Dies deshalb, weil solcher nur als Einzelereignis auftritt und deshalb als nicht zum ordentlichen Betrieb gehörend eingestuft wurde. 3. Gesamtbeurteilung der Lärmemissionen a) Die Beschwerdeführenden rügen, das Verfahren gemäss Lärmschutzverordnung sei nicht dazu gedacht, nur einzelne Lärmquellen zu beurteilen, sondern einen Betrieb als Ganzes. Die Aussage "Grenzwert gut eingehalten" für einzelne Lärmquellen sei daher unzulässig. Relevant sei einzig der Gesamtpegel und der habe gezeigt, dass die Planungswerte sowohl tags als auch nachts überschritten würden. Dabei sei das Ergebnis von der Auswahl der Annahmen abhängig und es stelle sich die Frage, mit welchen Massnahmen verhindert werde, dass eine solche Auswahl willkürlich und einseitig erfolge. b) Hier gilt es zunächst klar zu stellen, dass nur relevant ist, ob der Grenzwert durch den (Gesamt-)Beurteilungspegel eingehalten wird, der sich aus den verschiedenen Teilbeurteilungspegeln berechnet. Insofern ist es zwar irritierend, wenn das beco Aussagen zur Einhaltung der Grenzwerte von Teilbeurteilungspegel einzelner Lärmarten macht. Letztlich sind aber nicht einzelne Aussagen beziehungsweise Formulierungen aus dem Bericht des beco entscheidend, sondern das Ergebnis seiner Beurteilung. c) Gemäss beco handelt es sich beim Betrieb der Beschwerdegegnerin um eine neue ortsfeste Anlage. Die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage müssen nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist und dass die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten (Art. 7 Abs. 1 LSV). Der Betrieb selber befindet sich in einer Arbeitszone mit Lärmempfindlichkeitsstufe (ES) III, 3 Lärmschutz-Verordnung des Bundesrates vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) 6 das Wohnhaus der Beschwerdeführenden in einer Wohnzone mit ES II. Der Planungswert für Industrie- und Gewerbelärm beträgt in der ES III tagsüber 60 dB(A) und nachts 50 dB(A), in der ES II 55 bzw. 45 dB(A) (Anhang 6 Ziff. 2 LSV). d) Der Planungswert für die ES II wurde gemäss Bericht des beco vom 20. Februar 2014 für die akustische Tageszeit mit 57.2 dB(A) überschritten. Unterdessen wurde der Diesel-Stapler jedoch durch einen Elektro-Stapler ersetzt, wie dies Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung verlangt. Damit entfällt die in der akustischen Tageszeit dominante Lärmquelle. Gemäss Aussage des beco anlässlich des Augenscheins kann davon ausgegangen werden, dass damit der Planungswert für die akustische Tageszeit nun problemlos eingehalten werden kann. Die BVE sieht keine Veranlassung, diese Einschätzung der Fachbehörde anzuzweifeln. Im Übrigen haben auch die Beschwerdeführenden anlässlich des Augenscheins bestätigt, dass der Ersatz des alten Diesel-Staplers durch einen neuen Elektor-Stapler eine wesentliche Verbesserung ihrer Lärmsituation bewirkt hat. Der Planungswert für die ES II wurde gemäss Bericht des beco vom 20. Februar 2014 für die akustische Nachtzeit mit 45.08 dB(A) überschritten. Allerdings hat sich in Erwägung 2.b gezeigt, dass der Gesamtpegel tatsächlich 40.08 dB(A) beträgt oder sogar noch tiefer liegt. Damit ist auch der Planungswert für die akustische Nachtzeit grundsätzlich eingehalten, allerdings ohne Berücksichtigung von Güterumschlag in der Nachtzeit (vgl. dazu Erwägung 4). e) Dass dieses Ergebnis von der Auswahl der Annahmen abhängig ist, lässt sich nicht bestreiten. Diese Abhängigkeit ist jedoch nicht zu verhindern, da sie systemimmanent ist. Dabei ist das beco bei der Auswahl der Annahmen zwangsläufig nicht zuletzt auf die Angaben des zu untersuchenden Betriebs angewiesen, wobei das beco immerhin die Plausibilität der gemachten Angaben überprüfen kann. Gleichzeitig wird der Betrieb auf seinen Angaben behaftet und er hat die Konsequenzen zu tragen, wenn der tatsächliche Betrieb von diesen Angaben abweicht. Im Übrigen ermöglicht das transparente Verfahren den Beschwerdeführenden eine sachgerechte Überprüfung der Annahmen. Dies verhindert eine willkürliche und einseitige Auswahl der Annahmen. 7 4. Auswahl der Lärmquellen a) Die Beschwerdeführenden rügen, für die akustische Nachtzeit seien gestützt auf Aussagen der Beschwerdegegnerin lediglich das Aufwärmen von Lastwagen hinter der Halle sowie deren Zu- und Wegfahren vor 7 Uhr morgens berücksichtigt worden. Nach eigenen Beobachtungen würden die Arbeiten in der Nachtzeit aber auch das Verladen von Waren, das Auf- und Abladen von Mulden sowie das Rangieren von Fahrzeugen und Baumaschinen umfassen. Vereinzelt werde dies auch nach 19 Uhr gemacht. Zudem fielen auch die Fahrten der mit Personenwagen eintreffenden oder wegfahrenden Mitarbeiter und die Zu- und Wegfahrten der Kleinlaster und anderer Firmenfahrzeuge in die akustische Nachtzeit. b) Hier gilt es zunächst klar zu stellen, dass aussergewöhnliche und nur selten auftretende Lärmereignisse unerheblich sind. Sie gehören nicht zum ordentlichen Betrieb und sind aufgrund der zeitlichen Verdünnung, die sich aus der Formel zur Berechnung der Teilbeurteilungspegel in Anhang 6 Ziff. 31 Abs. 2 LSV ergibt, auch rechnerisch vernachlässigbar. Soweit aussergewöhnliche Lärmereignisse mit einer gewissen Regelmässigkeit auftreten, sind sie in ihrer Summe jedoch nicht mehr vernachlässigbar. Dies trifft im vorliegenden Fall auf das Auf- und Abladen von Mulden sowie das Rangieren von Fahrzeugen und Baumaschinen vor 7 Uhr morgens zu. Anlässlich des Augenscheins hat die Beschwerdeführerin bestätigt, dass im Sommer regelmässig vor 7 Uhr gearbeitet werde. Die Lastwagen müssten zum Baustellenbeginn vor Ort sein, im Sommer sei dies um 7 Uhr. Deshalb müssten die Lastwagen im Sommer teilweise vor 7 Uhr auf dem Betriebsgelände losfahren. Dabei müssten die Lastwagen je nach dem auch noch beladen werden. c) Gemäss Aussage des beco anlässlich des Augenscheins sind diese Arbeiten in einem Lärmgutachten schwierig zu erfassen, da es sich um unterschiedliche Arbeiten an unterschiedlichen Stellen mit unterschiedlicher Dauer handle. Das beco konnte nicht ausschliessen, dass durch diesen frühmorgendlichen Güterumschlag der Planungswert für die akustische Nachtzeit überschritten werden kann. Allerdings sind Lärmemissionen im Rahmen der Vorsorge ohnehin unabhängig von einer Grenzwertüberschreitung so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Aus 8 diesem Grund wird eine zusätzliche Auflage verfügt: Güterumschlag ist demnach in der akustischen Nachtzeit von 19.00 bis 07.00 Uhr soweit möglich zu vermeiden und grundsätzlich nur hinter den beiden Hallen A.________ 17 und 17a auf der Westseite des Betriebsgeländes zulässig. Mit einer vorausschauenden Planung sollte sich der Güterumschlag in der akustischen Nachtzeit weitgehend vermeiden lassen. Anstatt die Lastwagen erst frühmorgens vor dem Wegfahren zu beladen, kann dies soweit möglich bereits am Vorabend vor 19 Uhr geschehen. Soweit dies nicht möglich ist, kann der Güterumschlag grundsätzlich so geplant werden, dass er hinter den beiden Hallen vorgenommen werden kann. Im Übrigen lässt die Auflage der Beschwerdegegnerin genügend Spielraum, dass ausnahmsweise auch Güterumschlag in der akustischen Nachtzeit vor den Hallen stattfinden kann, soweit es sich nicht vermeiden lässt. Damit ist diese Auflage technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar. Gleichzeitig sollte damit eine Überschreitung des nächtlichen Planungswerts ausgeschlossen werden können. d) Mit der zusätzlichen Auflage wird dieser Rüge der Beschwerdeführenden grundsätzlich Rechnung getragen. Soweit sie weitere Lärmereignisse nennen, die unberücksichtigt geblieben seien, sind diese nicht relevant und daher vernachlässigbar. 5. Aufwärmen von Lastwagen a) Die Beschwerdeführenden erachten die Auflage im angefochtenen Entscheid, wonach das Aufwärmen der Lastwagen auf der westlichen Seite des Werkhofgebäudes durchzuführen sei, als unzulässig. Das technisch nicht mehr nötige Aufwärmen von Motoren sei gesetzlich verboten, sowohl strassenverkehrsrechtlich als auch nach Umweltrecht. Lediglich das Erstellen der Betriebsbereitschaft der Druckluftbremsen könne technisch bedingt einige Zeit in Anspruch nehmen. Soweit die Abfahrt der Lastwagen mangels genügenden Bremsdrucks verhindert sei, könne die Auflage hinsichtlich der in der offenen Fahrzeughalle abgestellten Lastwagen aber von vornherein nicht eingehalten werden. 9 b) Art. 33 VRV4 verbietet lediglich unnötiges Vorwärmen und Laufenlassen des Motors stillstehender Fahrzeuge. Nötiges Vorwärmen und Laufenlassen des Motors stillstehender Fahrzeuge ist damit erlaubt. Auch Art. 42 SVG5 untersagt nur vermeidbare Belästigungen. Analoges gilt für das Umweltrecht. Insofern ist die bemängelte Auflage nicht zu beanstanden. Diese legitimiert nicht unerlaubtes Aufwärmen von Lastwagen, sondern legt lediglich fest, wo allfälliges (erlaubtes) Aufwärmen der Lastwagen zu geschehen hat. c) Anlässlich des Augenscheintermins hat sich gezeigt, dass das umstrittene Aufwärmen der Lastwagen der Erstellung des nötigen Bremsdrucks dient. Ein Aufwärmen des Motors ist heute nicht mehr nötig. Zwar kann ein Lastwagen ohne Bremsdruck nicht hinter die Hallen gefahren werden. Dennoch kann die entsprechende Auflage eingehalten werden. Dazu werden die betroffenen Lastwagen bereits am Abend vorher hinter der Halle auf der westlichen Seite des Werkhofs abgestellt, so dass sie am Morgen dort aufgewärmt werden können. Das Aufwärmen geschieht lediglich während wenigen Minuten, wobei die notwendige Dauer insbesondere davon abhängt, ob ein Anhänger angekoppelt ist. Die Vertreter der Beschwerdegegnerin haben eingeräumt, dass früher ein einzelner Arbeiter die Lastwagen tatsächlich unnötig lang warmlaufen gelassen habe. Dieser Arbeiter sei jedoch nicht mehr im Betrieb tätig. Anlässlich des Augenscheins haben die Beschwerdeführenden bestätigt, dass sich die Situation in diesem Punkt gebessert habe. Wenn das Aufwärmen hinter den Hallen stattfindet, hören sie dies kaum. d) Diese Rüge ist damit unbegründet. Ein Aufwärmen der Lastwagen zwecks Herstellung des nötigen Bremsdrucks ist nicht zu beanstanden. Soweit das Aufwärmen grundsätzlich hinter den Hallen erfolgt, wie dies die Auflage vorschreibt, entstehen bei den Beschwerdeführenden keine relevanten Lärmimmissionen mehr. 6. Emissionen des Staplers a) Die Beschwerdeführenden erachten die Auflagen aus der angefochtenen Verfügung betreffend Hubstapler als ungenügend. Die Auflage, wonach der offenliegende Motor des Hubstaplers als Sofortmassnahme zu verschalen sei, lasse offen, ob die Lärmgrenzwerte dadurch eingehalten werden könnten. Eine Nachmessung sei nicht vorgesehen. Die 4 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) 5 Strassenverkehrsgesetz des Bundes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) 10 Auflage, wonach der Hubstapler bis spätestens 30. November 2015 durch ein neues Modell, das die Lärmgrenzwerte einhält, zu ersetzen sei, lasse offen, wie die Einhaltung geprüft werde. Zumal die Beschwerdegegnerin angedeutet habe, sich auf dem Occasionsmarkt umzusehen. Zudem sei diese Frist unverhältnismässig lang, wenn man berücksichtige, dass der alte Stapler abgeschrieben sei und ein neues Modell tiefere Betriebskosten habe. b) Anlässlich des Augenscheintermins hat sich gezeigt, dass der alte Diesel-Stapler unterdessen bereits durch einen neuen Elektro-Stapler ersetzt wurde. Das beco hat erläutert, dass ein solcher Stapler lärmmässig unproblematisch sei. Auch die Beschwerdeführenden haben bestätigt, dass es damit keine Probleme mehr gebe. Damit ist diese Rüge im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens gegenstandslos geworden. c) Zwar haben die Beschwerdeführenden in ihren Schlussbemerkungen mitgeteilt, der alte Stapler sei in letzter Zeit wieder einige Male vor Ort in Gebrauch gewesen. Ein solch sporadischer Einsatz des alten Staplers dürfte jedoch aufgrund der zeitlichen Lärmverdünnung kaum relevant sein. Zumal sich anlässlich des Augenscheins gezeigt hat, dass der offenliegende Motor des alten Staplers wie in der angefochtenen Verfügung verlangt, als Sofortmassnahme verschalt worden ist. Dennoch wird die Beschwerdegegnerin darauf hingewiesen, dass die Auflage, wonach der alte Stapler durch ein neueres Modell zu ersetzen ist, gleichzeitig bedeutet, dass der alte Stapler nicht mehr eingesetzt werden darf. 7. Verkehr auf der A.________Strasse a) Die Beschwerdeführenden stossen sich daran, dass die Lastwagen der Beschwerdegegnerin auf der A.________ Strasse noch immer auch südwärts Richtung Dorf fahren würden. Insbesondere das Tanken der Lastwagen bei der Landi erzeuge vermeidbare Fahrten durch das Dorf. Die geforderte Beschilderung fehle noch immer, wobei die nun in Aussicht gestellte Beschilderung wesentlich weniger verbindlich sei, als das in der Baubewilligung geforderte Rechtsabbiegeverbot. Diese Auflage in der Baubewilligung begründe sich aus dem Baureglement und sei eine Bedingung bei der Einzonung des Betriebsgeländes der Beschwerdegegnerin in die Arbeitszone gewesen. 11 b) Hintergrund dieser Rüge ist Art. 25 Abs. 3 GBR6, wonach die zuständige Behörde ab den Grundstücken in der Arbeitszone die erforderlichen Verkehrslenkungsmassnahmen, namentlich für Lastwagen, verfügt. Dementsprechend findet sich in der Baubewilligung für den Betrieb der Beschwerdegegnerin vom 4. Oktober 2011 beziehungsweise dem dazugehörigen Amtsbericht der Gemeinde Mühlethurnen vom 24. Mai 2011 folgende Auflage: "Der tägliche Schwerverkehr ab dem Werkhof (…) hat sich dauernd talabwärts Richtung Norden zu orientieren, damit das Dorf Mühlethurnen mit dem Schwerverkehr entlastet wird. Die Ausfahrt ab dem Werkhofareal ist entsprechend zu signalisieren (Rechtsabbiegeverbot für Schwerverkehr)". Da eine entsprechende Signalisation bisher gefehlt hat, forderte die Gemeinde Mühlethurnen mit Schreiben vom 24. März 2014 die Beschwerdegegnerin auf, bis spätestens 30. April 2014 eine rechteckige Tafel von mindestens 50 x 70 cm mit folgender Aufschrift anzubringen: "Schwerverkehr grundsätzlich nach links abbiegen". c) Dieses von der Gemeinde verlangte Schild wurde unterdessen angebracht. Anlässlich des Augenscheins haben sich die Beschwerdeführenden mit dieser Lösung einverstanden erklärt. Wenn sich die Beschwerdegegnerin an das Schild halte und grundsätzlich nach links abbiege, sei dieser Punkt für die Beschwerdeführenden erledigt. Sie bestehen nicht auf einem Abbiegeverbot. Demzufolge ist auch diese Rüge im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens gegenstandslos geworden. d) Ein Abbiegeverbot wäre im Übrigen kaum sinnvoll. Auch damit liesse sich nicht verhindern, dass dennoch Lastwagen der Beschwerdegegnerin im Dorf unterwegs sind. Sei es, weil sie das Betriebsgelände zwar rechts Richtung Norden verlassen, danach jedoch umgehend wenden und letztlich doch Richtung Süden fahren – was zu unnötigem Mehrverkehr führen würden und kaum im Interesse der Beschwerdeführenden sein dürfte. Sei es weil sie von Richtung Süden zum Betriebsgelände zurückfahren oder dass sie von Norden kommend zuerst am Betriebsgelände vorbei zur Tankstelle fahren und anschliessend von Süden her zum Betriebsgelände zurückfahren. Dies lässt sich nicht verbieten, die öffentlichen Strassen stehen allen gleichermassen offen. 6 Baureglement der Gemeinde Mühlethurnen vom 29. April 2002 12 8. Emissionen durch den Kompaktlader a) Die Beschwerdeführenden äussern die Vermutung, der Kompaktlader sei ein altes Modell und entspreche weder bezüglich Lärm- noch Abgasemissionen dem Stand der Technik. Das Gerät sei regelmässig für Reinigungszwecke oder zum Verladen im Einsatz. Vor allem bei Platz- und Strassenreinigungsarbeiten mit diesem Gerät entstünden grosse Staubwolken. Schneeräumungsarbeiten mit diesem Gerät seien wenig effizient und dementsprechend unnötig lang dauernd. b) Anlässlich des Augenscheintermins hat sich gezeigt, dass der Kompaktlader grundsätzlich auf Baustellen eingesetzt und nur ausnahmsweise auf dem Betriebsgelände benutzt wird. In der Vergangenheit ist es dabei auch vorgekommen, dass der Kompaktlader zwecks Reinigung des unbefestigten Platzes zwischen den beiden Hallen eingesetzt wurde. Dieser Platz wurde unterdessen jedoch asphaltiert. Damit entfallen diese Platzreinigungen mit den unerwünschten Staubemissionen. Insoweit ist auch diese Rüge gegenstandslos geworden. Soweit Schneeräumungsarbeiten mit dem Kompaktlader vorgenommen werden, handelt es sich dabei um seltene Einzelereignisse. Diese sind nicht zum ordentlichen Betrieb zu zählen und müssen daher im vorliegenden Zusammenhang nicht berücksichtigt werden. 9. Kosten a) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr. Für besondere Untersuchungen, Gutachten und dergleichen können zusätzliche Gebühren erhoben werden (Art. 103 Abs. 1 VRPG7). Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Pauschalgebühr von Fr. 200.-- bis Fr. 4'000.-- je Beschwerde erhoben (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 GebV8). In Anwendung dieser Bestimmung wird die Pauschale auf Fr. 1'600.-- festgelegt. Für den Augenschein vom 30. Juli 2014 wird in Anwendung von Art. 20 Abs. 1 GebV eine zusätzliche Gebühr von Fr. 400.-- erhoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens betragen somit insgesamt Fr. 2'000.--. 7 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 8 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). 13 Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Im vorliegenden Fall wird die angefochtene Verfügung mit einer zusätzlichen Auflage zum nächtlichen Güterumschlag ergänzt, im Übrigen wird die Verfügung bestätigt. Mehrere Rügen sind im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens aufgrund des Verhaltens der Beschwerdegegnerin gegenstandslos geworden, andere Rügen haben sich als unbegründet oder unnötig erwiesen. Unter diesen Umständen sind die Beschwerdeführenden und die Beschwerdegegnerin als je zur Hälfte unterliegend zu betrachten. Sie haben daher je die Hälfte der Verfahrenskosten, ausmachend je Fr. 1'000.- -, zu tragen. Die Beschwerdeführenden haften für die ihnen auferlegten Kosten solidarisch für den gesamten Betrag. b) Weder die Beschwerdeführenden noch die Beschwerdegegnerin waren anwaltlich vertreten, womit ihnen keine Parteikosten im Sinne des Gesetzes entstanden sind (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Ein aufwendiges Verfahren im Sinne von Art. 104 Abs. 2 VRPG liegt nicht vor. Daher sind keine Parteikosten zu sprechen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung der Gemeinde Mühlethurnen vom 25. Februar 2014 wird wie folgt ergänzt: 4a. Güterumschlag ist von 19.00 bis 07.00 Uhr (akustische Nachtzeit) soweit möglich zu vermeiden und grundsätzlich nur hinter den beiden Hallen A.________ Strasse 17 und 17a auf der Westseite des Betriebsgeländes zulässig. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführenden und der Beschwerdegegnerin je zur Hälfte, ausmachend je Fr. 1'000.--, zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden haften für die ihnen auferlegten Kosten solidarisch für den gesamten Betrag. Separate Zahlungseinladungen folgen, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 14 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Frau Y.________ und Herrn X.________, als Gerichtsurkunde - Z.________, als Gerichtsurkunde - Baupolizeibehörde der Gemeinde Mühlethurnen, Gemeindeverwaltung, eingeschrieben - Amt für Berner Wirtschaft (beco), Immissionsschutz, Laupenstrasse 22, 3011 Bern, zur Kenntnis - Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, zur Kenntnis BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Die Direktorin B. Egger-Jenzer, Regierungspräsidentin