nicht mit Verfahrenskosten belastet werden darf, sind die Verfahrenskosten vom Kanton zu tragen. b) Parteikosten sind keine zu sprechen, weil der Beschwerdeführer nicht durch einen Anwalt vertreten war. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Wiederherstellungsverfügung vom 28. Januar 2013 wird aufgehoben. 2. Die Verfahrenskosten trägt der Kanton. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Herrn X.________, als Gerichtsurkunde - Y.________, als Gerichtsurkunde - Regierungsstatthalter von Interlaken-Oberhasli, zur Kenntnis