c) Somit ist die Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde Lauterbrunnen aufzuheben. Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist gutzuheissen. 9. Verfahrens- und Parteikosten a) Laut Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben. Da der Beschwerdeführer obsiegt und die Gemeinde nach Art. 108 Abs. 2 VRPG 6 Kantonales Energiegesetz vom 15. Mai 2011 (KEnG; BSG 741.1) 12