Der Kanton und die Gemeinden sind verpflichtet, die Ziele des KEnG bei ihrer Gesetzgebungs-, Regierungs- und Verwaltungstätigkeit zu berücksichtigen. Eine Abwägung der involvierten öffentlichen Interessen fällt somit klar zugunsten der Solaranlage aus. Selbst wenn diese als Beeinträchtigung des Orts- oder Landschaftsbildes bezeichnet werden müsste, so wäre diese Beeinträchtigung derart geringfügig, dass sie eine Entfernung der Anlage nicht rechtfertigen würde. Entgegen der Annahme der Gemeinde ist es auch nicht so, dass innerhalb einer Baugruppe nach Bauinventar die kommunalen Vorschriften über die Ortsbildschutzgebiete anwendbar sind.