b) Die Sonnenkollektoren des Beschwerdeführers stören die öffentliche Ordnung nicht. Sie sind klar als technische Anlage zur Gewinnung erneuerbarer Energie erkennbar, bei deren Gestaltung kaum Spielraum besteht. Da noch nicht besonders viele solche Anlagen erstellt worden sind, mag ihr Anblick gewöhnungsbedürftig sein. Die Gewinnung erneuerbarer Energie liegt aber im öffentlichen Interesse, ihre Förderung ist ein wichtiges Ziel des kürzlich in Kraft getretenen neuen kantonalen Energiegesetzes (Art. 2 Abs. 2 Bst. c KEnG6). Der Kanton und die Gemeinden sind verpflichtet, die Ziele des KEnG bei ihrer Gesetzgebungs-, Regierungs- und Verwaltungstätigkeit zu berücksichtigen.