Landschafts- und Umweltschutzes angeordnet werden, wenn die Anlage die öffentliche Ordnung stören würde. Damit ist die sog. „polizeiliche Generalklausel“ angesprochen, welche besagt, dass auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage Grundrechte dann eingeschränkt werden können, wenn eine unmittelbare, ernsthafte und nicht anders abwendbare Gefahr für die geschützten Rechtsgüter droht. Eine Störung der öffentlichen Ordnung ist nicht leichthin anzunehmen.