d) Als Zwischenergebnis kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer darauf vertrauen durfte, dass die Auskunft des Bauverwalters richtig war und die Solaranlage nicht der Baubewilligungspflicht unterlag. 8. Wiederherstellungsverfügung a) Darf eine Solaranlage ohne Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens erstellt werden, so können nach Art. 1b Abs. 2 BauG nur dann baupolizeiliche Massnahmen, insbesondere im Interesse der Sicherheit und Gesundheit sowie des Ortsbild-, 5 In ihrer Vernehmlassung zur Beschwerde vom 27. Februar 2013 führt die Gemeinde aus, es tue ihr leid, dass