Falls die Baubewilligungspflicht bereits im Zeitpunkt der Bauausführung bestanden hätte und somit die Auskunft unrichtig gewesen wäre, würde das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts das Interesse am Vertrauensschutz nicht überwiegen. Da eine Solaranlage als technische Anlage in ihrer äusseren Gestaltung vorgegeben ist und bei ihrer Platzierung die möglichst optimale Sonneneinstrahlung berücksichtigt werden muss, würde die Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens kaum zu einer erheblichen Änderung des Projekts führen. Das öffentliche Interesse an der nachträglichen Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens ist somit gering.