Der Beschwerdeführer hat im Vertrauen auf diese Auskunft die Solaranlage bestellt und errichtet, d.h. nicht ohne Schaden rückgängig zu machende Dispositionen getroffen. Falls die Baubewilligungspflicht bereits im Zeitpunkt der Bauausführung bestanden hätte und somit die Auskunft unrichtig gewesen wäre, würde das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts das Interesse am Vertrauensschutz nicht überwiegen.