Der Beschwerdeführer konnte die allfällige Unrichtigkeit der Auskunft kaum erkennen, gab es doch nach den Empfehlungen 1994 – wie oben gezeigt wurde – keine ganz klare Grenze zwischen baubewilligungspflichtigen und baubewilligungsfreien Nebenanlagen. Zudem hatte er zuvor an einer öffentlichen Veranstaltung zu Solaranlagen erfahren, dass solche Anlagen baubewilligungsfrei seien. Dass er sich dies vom Bauverwalter noch bestätigen liess, spricht – entgegen der Meinung der Gemeinde Lauterbrunnen – nicht gegen, sondern für ihn5. Der Beschwerdeführer hat im Vertrauen auf diese Auskunft die Solaranlage bestellt und errichtet, d.h. nicht ohne Schaden rückgängig zu machende Dispositionen getroffen.