c) Der Beschwerdeführer hat die Auskunft des Bauverwalters im Hinblick auf sein konkretes Projekt erhalten. Da aus Sicht der damals Beteiligten kein Zweifelsfall im Sinn von Art. 48 Abs. 2 Bst. a BewD vorlag, war der Bauverwalter zur Erteilung dieser Auskunft zuständig. Jedenfalls durfte er vom Beschwerdeführer für zuständig gehalten werden. Der Beschwerdeführer konnte die allfällige Unrichtigkeit der Auskunft kaum erkennen, gab es doch nach den Empfehlungen 1994 – wie oben gezeigt wurde – keine ganz klare Grenze zwischen baubewilligungspflichtigen und baubewilligungsfreien Nebenanlagen.