Auskunft nicht erkennen konnte. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht der Vertrauensschutz zudem unter dem Vorbehalt, dass das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts gegenüber dem Interesse am Vertrauensschutz nicht überwiegt. Überwiegt das öffentliche Interesse an der Anwendung des positiven Rechts, muss sich der Bürger unterziehen (BGE 116 Ib 187). 4 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101) 10