b) Der Grundsatz von Treu und Glauben bedeutet, dass der Rechtsverkehr zwischen den Bürgern und Bürgerinnen auf der einen und der Verwaltung auf der andern Seite von gegenseitigem Vertrauen getragen sein muss. Behördliches Verhalten, das berechtigtes Vertrauen des Bürgers verletzt (etwa bei unrichtigen Auskünften oder bei widersprüchlichen Entscheiden) kann gestützt auf Art. 9 BV4 als Verfassungsverletzung angefochten werden.