Wenn man bedenkt, dass ein Sitzplatz von 4 m x 5 m Fläche, der auf zwei Seiten mit einer 2 m hohen Wand umgeben ist – was eine Wandfläche von 18 m2 ergibt – , bewilligungsfrei ist, wäre es folgerichtig, auch eine Solaranlage von 16 bis 17 m2 Fläche als bewilligungsfrei zu betrachten. Ob der Vergleich mit dem zweiseitig geschlossenen Sitzplatz richtig ist oder ob doch eher mit der – allerdings nur 3 BSIG Nr. 7/725.1/1.1 9 zweidimensionalen – Sichtschutzwand verglichen werden müsste, kann mit Hinblick auf die folgenden Erwägungen zu Treu und Glauben aber offen gelassen werden. 7. Treu und Glauben