d) Es ist somit zu prüfen, ob die Solaranlage mit den in der BSIG-Weisung als Beispiele genannten kleinen Nebenanlagen verglichen werden kann. Da es sich um eine Baute handelt, die einerseits oberirdisch ist und sich andererseits gut wahrnehmbar in drei Dimensionen ausdehnt, ist sie wohl am ehesten mit dem zweiseitig geschlossenen Sitzplatz zu vergleichen. Wenn man bedenkt, dass ein Sitzplatz von 4 m x 5 m Fläche, der auf zwei Seiten mit einer 2 m hohen Wand umgeben ist – was eine Wandfläche von 18 m2 ergibt – , bewilligungsfrei ist, wäre es folgerichtig, auch eine Solaranlage von 16 bis 17 m2 Fläche als bewilligungsfrei zu betrachten.