Wie die in den Akten vorhandenen Fotos zeigen, befindet sich in unmittelbarer Nähe des Chalets des Beschwerdeführers die Station der Bahn XY, die talseitig gut sichtbare Betonmauern aufweist, die mit Hinweissignalen und Werbeplakaten bestückt sind. In diesem Kontext kann nicht gesagt werden, die Solaranlage des Beschwerdeführers sei besonders störend.