c) Entgegen der Meinung der Gemeinde kann nicht gesagt werden, die Solaranlage sei schon deshalb keine kleine Nebenanlage, weil sie stark störe. Wie bereits erwähnt, ist eine Solaranlage klar als technische Anlage wahrnehmbar, die zum Wohnen gehört. An solche Anlagen können in ästhetischer Hinsicht keine besonders hochstehenden Anforderungen gestellt werden. Wie die in den Akten vorhandenen Fotos zeigen, befindet sich in unmittelbarer Nähe des Chalets des Beschwerdeführers die Station der Bahn XY, die talseitig gut sichtbare Betonmauern aufweist, die mit Hinweissignalen und Werbeplakaten bestückt sind.