Allgemein wird in der BSIG-Weisung festgelegt: „Ob eine Nebenanlage noch als klein gelten kann, ist einerseits eine Frage ihrer Grösse, andererseits hängt dies auch davon ab, ob und wie stark sie stört.“ In der Fassung der BSIG-Weisung, die im Spätherbst 2011 gültig war, werden folgende Beispiele als baubewilligungsfreie kleine Nebenanlagen bezeichnet: Auf zwei Seiten offene, ungedeckte Gartensitzplätze bis zu einer Grundfläche von 15 bis 20 m2, Spielgeräte (ohne Grössenangabe), Kleintierställe (ohne Grössenangabe), Teiche bis zu einer Grundfläche von 15 m2 sowie Sichtschutzwände bis zu einer Länge von 4 m. Solaranlagen werden auch hier nicht ausdrücklich erwähnt.