baubewilligungsfreien Bauten und Anlagen, (im Folgenden: „BSIG-Weisung“)3 herangezogen werden könne. Erste Voraussetzung ist danach, dass die als „Nebenanlage“ bezeichnete Baute einen örtlichen und funktionellen Zusammenhang zu einer Hauptanlage hat. „Klein“ bedeutet gemäss BSIG-Weisung, dass die Anlage an und für sich klein ist, nicht nur im Vergleich zur Hauptanlage. Allgemein wird in der BSIG-Weisung festgelegt: „Ob eine Nebenanlage noch als klein gelten kann, ist einerseits eine Frage ihrer Grösse, andererseits hängt dies auch davon ab, ob und wie stark sie stört.“