Daraus kann nichts zur hier strittigen Frage abgeleitet werden. Da die Empfehlungen nichts zu den Solaranlagen als „kleine Nebenanlagen“ aussagen, bestand unter deren Geltung in der Praxis mehr Spielraum bei der Definition der kleinen Nebenanlage, dafür aber auch mehr Rechtsunsicherheit. b) Die Gemeinde Lauterbrunnen weist zu Recht darauf hin, dass für die Auslegung des Begriffs der kleinen Nebenanlage die in der BSIG veröffentlichte Weisung der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion und der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion zu den 8