a) Anders als nun in den Richtlinien 2012 wurde in den Empfehlungen 1994 nicht definiert, wie gross eine freistehende Solaranlage sein darf, damit sie noch als bewilligungsfreie „kleine Nebenanlage“ gilt. Die Empfehlungen 1994 enthalten auch keine Fotos zu bewilligungsfreien, freistehenden Nebenanlagen. Das Foto, auf das sich der Beschwerdeführer in seinen Eingaben bezieht, zeigt ein Nebengebäude, auf dessen Dach eine Solaranlage montiert ist. Die abgebildete Solaranlage selbst ist somit keine Nebenanlage, sondern Teil des Nebengebäudes. Daraus kann nichts zur hier strittigen Frage abgeleitet werden.