Er hat zwischen Dezember 2011 und Herbst 2012 die Arbeiten offensichtlich auch nie über längere Zeit unterbrochen. Damit ist zugunsten des Beschwerdeführers anzunehmen, dass er mit der Bauausführung zwar unter Geltung des neuen BewD, aber noch unter der Geltung der alten Empfehlungen „Der vereinfachte Weg zur Solaranlage“ begonnen hat. 6. Prüfung nach den Empfehlungen 1994