Die Gemeinde bestreitet nämlich nicht, dass der Beschwerdeführer bereits im Dezember 2011 mit den Bauarbeiten für die neue Heizungsanlage angefangen hat. Da die neue Heizungsanlage, die aus dem Speicherkessel, den Solarkollektoren und den zugehörigen Leitungen besteht, wegen des funktionellen Zusammenhangs als ein Gesamtvorhaben betrachtet werden kann, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits im Dezember 2011 mit dem Bau der Gesamtanlage begonnen hat. Er hat zwischen Dezember 2011 und Herbst 2012 die Arbeiten offensichtlich auch nie über längere Zeit unterbrochen.