b) Es kann offen bleiben, ob die Angaben der Gemeinde oder die des Beschwerdeführers über den Zeitpunkt der Erstellung der Fundamente für die eigentliche Kollektoranlage (Oktober 2012) und die Lieferung der Kollektoren (November 2012) zutreffen. Die Gemeinde bestreitet nämlich nicht, dass der Beschwerdeführer bereits im Dezember 2011 mit den Bauarbeiten für die neue Heizungsanlage angefangen hat.