b) Nach den Richtlinien 2012 wäre die Solaranlage des Beschwerdeführers, die eine Fläche von über 16 m2 aufweist, klar baubewilligungspflichtig, weil dort festgelegt ist, dass freistehende Solaranlagen nur bis zu einer Fläche von 10 m2 bewilligungsfrei sind. In den Empfehlungen 1994 gab es keine zahlenmässige Flächenbeschränkung für die bewilligungsfreien Solaranlagen, die als „kleine Nebenanlagen“ erstellt wurden. Ob die Empfehlungen 1994 oder die Richtlinien 2012 anwendbar sind, hängt davon ab, wann mit dem Bau der Solaranlage begonnen wurde. 5. Zeitpunkt des Baubeginns