Gemäss Art. 49 GBR umfassen die Ortsbildschutzgebiete die historisch wertvollen Baugruppen und Ortsteile. Die im Bauinventar mit der roten Umrandung gekennzeichnete Baugruppe umfasst das ganze Dorf Mürren. Es ist offensichtlich und mit den in den Akten enthaltenen Fotoaufnahmen der Umgebung des Baugrundstücks belegt, dass nicht das ganze Dorf Mürren aus „historisch wertvollen“ Baugruppen besteht, wie dies in Art. 49 GBR gefordert wird. Die Baugruppe gemäss Bauinventar kann deshalb nicht einem Ortsbildschutzgebiet i.S.v. Art. 49 GBR gleichgesetzt werden. Sie stellt somit auch kein Ortsbildschutzgebiet i.S.v. Art. 7 Abs. 2 BewD dar.