b) Gemäss Angaben der Gemeinde liegt das Baugrundstück in einem Ortsbildschutzgebiet. Als Beleg dafür hat die Gemeinde einen Planausschnitt aus dem kommunalen Bauinventar eingereicht. Gemäss telefonischer Auskunft des Bauverwalters von Lauterbrunnen bezeichnet die auf dem Planausschnitt dargestellte rote Umrandung des Dorfs Mürren eine Baugruppe. Das Grundstück des Beschwerdeführers liegt innerhalb dieser Baugruppe. Ein Schutzzonenplan existiert hingegen nicht, obwohl in Art. 51 des heute noch geltenden Gemeindebaureglements von 1995 (GBR) festgelegt wurde, dass „unverzüglich“ ein Schutzzonenplan auszuarbeiten sei. Gemäss Art.