nicht von einer erheblichen Veränderung des Raums gesprochen werden, jedenfalls nicht im vorliegenden Fall, wo das Chalet des Beschwerdeführers gemäss Zonenordnung zwar ausserhalb des Baugebiets, faktisch aber inmitten einer Gruppe von andern Chalets liegt. Die nähere Umgebung des Baugrundstücks hat eher Bauzonen- als Landwirtschaftszonencharakter. Die Sonnenkollektoren werden als technische Anlage wahrgenommen, die dem Wohnen dient und wirken deshalb in einer baulichen Umgebung, die wie eine Wohnzone wirkt, nicht raumverändernd. Die Baubewilligungspflicht nach Art. 7 Abs. 1 BewD ist zu verneinen.