a) Da das Baugrundstück des Beschwerdeführers nicht in einer Bauzone liegt, ist vorab zu prüfen, ob das Vorhaben zum Zeitpunkt der Bauausführung bereits aufgrund des Vorbehalts von Art. 7 Abs. 1 BewD baubewilligungspflichtig gewesen wäre. Baubewilligungspflichtig wäre die Anlage somit dann, wenn sie geeignet wäre, die Nutzungsordnung zu beeinflussen, indem sie zum Beispiel den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen würde. Die Installation einer Sonnenkollektoranlage beeinträchtigt weder die Umwelt noch belastet sie die Erschliessung im Sinne von Art. 7 BewD.