Art. 7 Abs. 2 BewD hält fest, dass Bauvorhaben nach Art. 6 und 6a BewD u.a. auch dann baubewilligungspflichtig sind, wenn sie ein Baudenkmal oder ein Ortsbildschutzgebiet betreffen und das entsprechende Schutzinteresse betroffen ist. 3. Prüfung nach Art. 7 BewD