Unter Vorbehalt von Art. 7 BewD bedürfen „Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energie, wenn sie an Gebäuden angebracht oder als kleine Nebenanlage zu Gebäuden installiert werden und den kantonalen Richtlinien entsprechen“, keiner Baubewilligung (Art. 6 Abs. 1 Bst. f BewD). In Art. 7 Abs. 1 BewD wird ausgeführt, dass ein Bauvorhaben nach Art. 6 oder 6a, das ausserhalb der Bauzone liegt, baubewilligungspflichtig ist, wenn es geeignet ist, die Nutzungsordnung zu beeinflussen, indem es zum Beispiel den Raum äusserlich erheblich verändert, die Erschliessung belastet oder die Umwelt beeinträchtigt. Art. 7 Abs. 2 BewD hält fest, dass Bauvorhaben nach Art.