b) Soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, sind Bauvorhaben nach dem zur Zeit der Gesuchseinreichung geltenden Recht zu beurteilen (Art. 36 Abs. 1 BauG). Bei Bauvorhaben, die ohne Baubewilligung erstellt werden, ist nach der Praxis das Recht anwendbar, das im Zeitpunkt der Bauausführung gilt (Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 3. Aufl., Band I, Bern 2007, Art. 46 N. 15). Da die Bauausführung im Laufe des Jahres 2012 stattgefunden hat, ist ganz klar die neue Fassung des BewD anwendbar. Danach gilt Folgendes: Unter Vorbehalt von Art. 7 BewD bedürfen