a) Die kantonale Regelung zur Baubewilligungspflicht von Solaranlagen hat in den letzten Jahren Änderungen erfahren. Der Beschwerdeführer verweist in seiner Beschwerde auf Art. 6 Abs. 4 BewD. Er bezieht sich dabei ganz offensichtlich auf die alte Fassung des 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG, BSG 721) 4