Er hat an seinen Anträgen festgehalten und ein Akteneinsichtsgesuch gestellt. Er hat im Mai 2013 bei der BVE in die amtlichen Akten Einsicht genommen und sich dann nicht mehr gemeldet. II. Erwägungen 1. Eintreten Angefochten ist eine Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde Lauterbrunnen. Solche Verfügungen sind laut Art. 49 BauG2 mit Verwaltungsbeschwerde bei der BVE anfechtbar. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung in seinen eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert. Auf seine form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Rechtslage